Erbschaftssteuer
Zuständiges Amt: Sondersteuern
Eine Erbschaftssteuer haben folgende Personen gemäss Erbschaftssteuergesetz im Erbfall zu entrichten:
Folgende Personen sind in Sempach steuerbefreit:
Schenkungen und Vorempfänge unterliegen der Erbschaftssteuer nur, wenn diese innert fünf Jahren vor dem Tod des/der Erblassers/in vollzogen wurde. Die Veranlagung wird von der Abteilung Sondersteuern vorgenommen und an Sie zugestellt. Wir stehen Ihnen gerne für eine ausführlichere situationsbezogene Auskunft zur Verfügung. |