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Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen | Bewilligungsfreie Bauten


Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen
Wer ober- und unterirdische Bauten und Anlagen errichten oder ändern will, hat vor Baubeginn beim Stadtrat eine Bewilligung einzuholen. Dies gilt insbesondere für: 

- Erstellung neuer Bauten und Anlagen
- Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen, einschliesslich nicht zonenkonformer Nutzungsänderungen
- Veränderung der Fassade in Gestaltung und Farbe 
- Verkehrsanlagen, einschliesslich Abstellflächen für Fahrzeuge  
- Bauten und Anlagen im Bereich von Gewässern, sofern nicht ein Projektauflage- und Genehmigungsverfahren nach Wasserbaugesetz durchgeführt wird 
- Anlegen und Veränderung von Campingplätzen
- Mauern und Einfriedungen, sofern sie gemessen ab gewachsenem Terrain die Höhe von 1.50 m übersteigen
- Aufschüttungen und Abgrabungen von mehr als 1.50 m


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Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen


- Der Gebäudehülle und Umgebung angepasste Parabolspiegel bis zu 60 cm Durchmesser, ausser  in ortsbildgeschützten Gebieten oder an inventarisierten Gebäuden
- Direkt auf dem Boden aufgestellte Parabolspiegel und Solaranlagen bis zu 10 m2 Fläche
- Bis zu zwei höchstens 0.8 m2 grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche, ausser in ortsbildgeschützten Gebieten oder an inventarisierten Gebäuden
- Nicht gewerblichen Zwecken dienende bauliche Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Gartenwege und treppen, Spielplatzbefestigungen, Sandkästen und Planschbecken für Kinder, Feuerstellen und Gartencheminées, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, Fahnenmasten, Ställe oder Gehege für einzelne Kleintiere
- Terrainveränderungen bis 1.50 m Höhe, die nicht mehr als 100 m2 des gewachsenen Terrains beanspruchen, innerhalb von Bauzonen
- Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern sowie Schrägrampen bis 1.50 m Höhe ab gewachsenem oder tiefergelegtem Terrain
- Kleinstbauvorhaben, wie Treib- und Gartenhäuschen mit maximal 4 m2 Grundfläche, Werkzeugtruhen, einzelne Automaten
- Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie Materiallager bis zu einer Dauer von höchstens einem Monat
- Das Abstellen von Fahrzeugen durch fahrendes Volk bis zu einer Dauer von einem Monat an den von der Gemeindebehörde erlaubten Standorten
- Das Abstellen einzelner Mobilheime, Wohnwagen oder Boote während der Nichtbetriebszeit auf bestehenden privaten Abstellflächen, sofern und solange ausreichend Abstellflächen für Motorfahrzeuge übrig bleiben und weder Umgebung noch Aussenbereiche erheblich beeinträchtigt werden

Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an das Bauamt Sempach, Telefon 041 462 52 50.


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