Bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ist der dabei erzielte Gewinn zu versteuern. Unter gewissen Bedingungen wird die Steuer aufgeschoben. Die Grundstückgewinnsteuer wird unabhängig vom übrigen Einkommen aufgrund des Einkommenssteuertarifs für Alleinstehende und eines Steuerfusses von 4,2 berechnet. Steuerpflichtig ist der Verkäufer / die Verkäuferin.

Gewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen unterliegen nicht der Grundstückgewinnsteuern sondern der Einkommens- oder Gewinnsteuer. 

Als steuerpflichtige Veräusserung gilt insbesondere

  • die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück,
  • die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (z.B. Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft)
  • die Veräusserung eines Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechts an einem Grundstück
  • die Überführung von Grundstücken vom Privat- ins Geschäftsvermögen


Steueraufschub
Bei bestimmten Veräusserungstatbeständen wird die Besteuerung aufgeschoben, d.h. sie erfolgt erst bei der nächsten steuerbegründenden Veräusserung; so insbesondere bei

  • Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung.
  • Eigentumswechsel unter Ehegatten / eingetragenen Partnerinnen und Partnern, 
  • Veräusserung eines selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös zwei Jahre vor oder nach der Veräusserung für eine landwirtschaftliche Ersatzbeschaffung verwendet wird.
  • Veräusserung einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft und Reinvestition des Veräusserungserlöses zwei Jahre vor oder nach der Veräusserung in eine in der Schweiz gelegene und wiederum selbstgenutzte Ersatzliegenschaft.

Die Stadtverwaltung erhält die Meldung über einen Grundstückverkauf direkt vom Grundbuchamt Luzern West. Anhand dieser Meldung kann festgestellt werden, welcher Veräusserungstatbestand gemäss Grundstückgewinnsteuergesetz vorliegt. Den Verkäufern werden je nach Fall die Formulare zur Einreichung der Selbstdeklaration oder direkt der entsprechenden Veranlagungsentscheid zugestellt.

Zugehörige Objekte