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Handänderungssteuern

Anlässlich der Veräusserung eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handä…

Anlässlich der Veräusserung eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderungen gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück, beispielsweise durch Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft.

Die Handänderungssteuer beträgt 1,5 % des Handänderungswerts. Dieser besteht grundsätzlich aus allen Leistungen der Erwerberin bzw. des Erwerbers für den Erwerb des Grundstücks. Steuerpflichtig ist die Erwerberin bzw. der Erwerber.

Steuerfreie Handänderungen
Bestimmte Veräusserungstatbestände sind von der Handänderungssteuer befreit, so insbesondere:

  • Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten / eingetragenen Partnern / Lebenspartnern sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, einschliesslich ihrer Partner (Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebenspartner),
  • der Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis),
  • unter gewissen Bedingungen der Übergang eines Grundstücks anlässlich von Unternehmensumstrukturierungen,
  • Rechtsgeschäfte mit einem Handänderungswert von weniger als Fr. 20'000.


Die Stadtverwaltung erhält direkt vom Grundbuchamt Luzern West die Meldung über einen Eigentumswechsel. Anhand dieser Meldung kann festgestellt werden, welcher Tatbestand gemäss Handänderungssteuergesetz vorliegt. Die Veranlagung wird durch die Stadtverwaltung vorgenommen und die Erwerber des Grundstücks anschliessend mit der Steuerveranlagung oder allenfalls dem Steuerbefreiungsentscheid bedient.

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