Biodiversität – Grundsatz

Naturnah gestaltete Siedlungsräume sind wichtig für die Biodiversität und die Landschaftsqualität. Sie bieten mit ihrer hohen Strukturvielfalt vielen Pflanzen und Tieren attraktive Lebensräume. Gleichzeitig erbringen sie aber auch vielfältige Leistungen für Mensch und Gesellschaft. Sie tragen zur psychischen, sozialen und physischen Gesundheit der Menschen bei und mildern die negativen Effekte des Klimawandels.

Publikation Biodiversität und Landschaftsqualität im SiedlungsgebietExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Kontakt

Umwelt und Energie
Stadtstrasse 8
6204 Sempach
Tel. 041 462 52 50
Kontaktformular

Invasive Neophyten – Exotische Problempflanzen

Exotische Pflanzen sind gebietsfremde Pflanzen. Sie kamen bei uns ursprünglich nicht vor, sondern gelangten als Nutz- oder Gartenpflanzen zu uns oder wurden unbewusst eingeschleppt. Die …

Exotische Pflanzen sind gebietsfremde Pflanzen. Sie kamen bei uns ursprünglich nicht vor, sondern gelangten als Nutz- oder Gartenpflanzen zu uns oder wurden unbewusst eingeschleppt. Die meisten exotischen Pflanzen gefährden weder Mensch noch Natur. Nur bei einem Teil von ihnen handelt es sich um exotische Problempflanzen, sogenannte invasive Neophyten. Diese sollen aktiv bekämpft und den Behörden gemeldet werden.

Die kostenlose InvasivApp bietet Orientierung und eine Grundlage für die Kartierung dieser unerwünschten Pflanzen. 

Weitere Informationen finden Sie bei der Umweltberatung Luzern. Diese Stelle informiert auch über entsprechende exotische Problemtiere, die sogenannten invasiven Neozoen.

Bezug Neophytensäcke
Die Einwohnerinnen und Einwohner von Sempach können bei der Stadt Sempach im Bereich Raum, Umwelt und Energie kostenlos Neophytensäcke beziehen. Diese Säcke dürfen mit Neophyten gefüllt und anschliessend gratis über den Kehricht entsorgt werden.

Schlagbewilligung

Gemäss § 3 der Verordnung zum Schutze der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen ist das Fällen von Bäumen nur mit einer Ausnahmebewilligung gemäss § 4 der Verordnung zum Schutze der H…

Gemäss § 3 der Verordnung zum Schutze der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen ist das Fällen von Bäumen nur mit einer Ausnahmebewilligung gemäss § 4 der Verordnung zum Schutze der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen möglich. Für die Ausnahmebewilligung ist der Stadtrat (§ 8 der Verordnung zum Schutze der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen) verantwortlich. Zudem gilt das Wasserbaugesetz des Kantons Luzern.

Kontakt
​​​​​​​Baumbeauftragter der Stadt Sempach, Valentin Stäheli

Zugehörige Objekte