Pflegefinanzierung
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Pflegefinanzierung
Im Rahmen der ambulanten und stationären Krankenpflege können Kosten entstehen, welche nicht durch den Anteil der Patienten sowie der Krankenversicherung gedeckt werden. Die Restkosten sind im Kanton Luzern von den Gemeinden zu tragen.
Die Heime / Spitex-Organisationen melden uns den Eintritt der Bewohner bzw. die Aufnahme der Kunden. Wir prüfen den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den Unterstützungswohnsitz und erteilen dem Heim / der Spitex-Organisation innert nützlicher Frist die Kostengutsprache. Die Heime / Spitex-Organisationen senden uns einmal pro Monat eine Rechnung, auf der die betroffene Person mit dem Betrag der Restfinanzierung aufgeführt ist. Wir prüfen die Rechnungen und begleichen diese.
Subsidiäre Kostengutsprache für den Heimaufenthalt
Gemäss § 12a Absatz 2 des Betreuungs- und Pflegegesetzes vom 13. September 2010 (BPG, SR Nr. 867) können Pflegeheime zur Sicherstellung der Aufenthaltstaxe bei ihrer Wohnsitzgemeinde eine subsidiäre Kostengutsprache der selbst zu tragenden Kosten des Aufenthalts beantragen, falls die pflegebedürftige Person das «Heimdepot» nicht selbst zahlen kann.
Der Antrag für eine solche Kostengutsprache erfolgt mit diesem Formular.
Zugehörige Objekte
| Name | Telefon | Kontakt |
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| Soziale Dienste | 041 462 52 20 | soziales@sempach.ch |
| Name | Telefon |
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